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470 23 105

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 23. Oktober 2023 (470 23 105)

Basel-Landschaft · 2023-10-23 · Deutsch BL

Aktenführung, Akteneinsicht

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Parteistandpunkte

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer Verfügung vom 23. Mai 2023 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht begründe, inwiefern eine wirksame Verteidigung aufgrund der ihm zugestellten Akten nicht möglich sei. Weiter gelte anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft seit Jahren das gleiche Aktenregister und die gleiche Aktenordnung führe. Es entspreche ferner ihrer gängigen Praxis, dass eine allfällige Paginierung der Akten in der Regel gegen Ende des Strafverfahrens erfolge und dann auch ein Inhaltsverzeichnis erstellt werde. Ein Verfahrensprotokoll im Sinne von Art. 77 StPO werde gemäss interner Praxis nicht geführt. Auch handle es sich vorliegend um ein überschaubares und nicht umfangreiches Verfahren, weshalb es der Verteidigung auch ohne fortlaufend geführtes Inhaltsverzeichnis möglich sei, ihre Verfahrensrechte wahrzunehmen. Diese habe aufgrund ihres Teilnahmerechts an sämtlichen Einvernahmen bereits Kenntnis vom Inhalt der betreffenden Protokolle und es sei ihr am 15. Dezember 2022 eine CD mit den eingescannten Verfahrensakten sowie den Aktenbeilagen zugestellt worden. Das Dossier sei mit 12 Hauptregistern im Sinne eines provisorischen Aktenverzeichnisses, weiteren Unterregistern und farbigen Trennblättern strukturiert. Diese Register liessen sich auch in der digitalen Akte direkt anwählen. Das Dokument selbst sei elektronisch paginiert und aufgrund der automatischen Texterkennung sei eine Volltextsuche möglich. Der Antrag betreffend Einsicht in die vollständigen gespiegelten Handydaten der Privatklägerin werde ebenfalls nicht näher begründet und eine Wiederherstellung der gelöschten Chat-Nachrichten sei vorliegend nicht möglich. Sodann sei es Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die entsprechenden Beweiserhebungen zu tätigen, Mobiltelefone auszuwerten und die rechtserheblichen Tatsachen aktenkundig zu machen. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft seien alle tatrelevanten Daten vom Mobiltelefon der Privatklägerin bereits aktenkundig, soweit sie hätten erhältlich gemacht werden können. Der Verteidigung sei es schliesslich unbenommen, selber weitere Daten als Beweismittel einzureichen.

E. 1.2 Zur Begründung der Beschwerde vom 5. Juni 2023 wird zusammengefasst vorgebracht, dass aufgrund der fehlenden Paginierung der Akten, des fehlenden Inhaltsverzeichnisses sowie des fehlenden Verfahrensprotokolls der Anspruch auf Akteneinsicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nicht wirksam wahrgenommen werden könne. Die angefochtene Verfügung verstosse unter anderem gegen Art. 100 Abs. 1 und 2 StPO sowie Art. 107 und 101 StPO. Die Staatsanwaltschaft sei gemäss Art. 62 Abs. 1 StPO für eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens verantwortlich. Wenn das Gesetz Vorschriften für die Aktenführung enthalte, bleibe für eine abweichende Praxis seitens der Staatsanwaltschaft kein Raum. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin handle es sich vorliegend nicht um ein überschaubares Verfahren und keinen einfachen Fall im Sinne von Art. 100 Abs. 2 StPO. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebe sich, dass sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenommenen Erhebungen objektiv aktenkundig seien. Zur geordneten Anlage eines Aktendossiers gehöre ein Verzeichnis, welches einen raschen Überblick über den Inhalt eines Dossiers ermögliche und zur Kontrolle der vorhandenen Dokumente im Rahmen der Akteneinsicht unerlässlich sei. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe ein Dossier transparent, strukturiert und paginiert aufgearbeitet zu sein, so dass es unmittelbar erschliessbar sei. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 100 Abs. 2 StPO bestehe die Paginierungspflicht vom Beginn des Verfahrens an. Ausserdem widerspreche der praxisgemässe Verzicht auf die Erstellung eines Verfahrensprotokolls der Vorschrift von Art. 77 StPO. Eine Teilnahme an Verfahrenshandlungen ersetze die Aktenführungspflicht nicht. Der Betroffene müsse in der Lage sein, die relevanten Aktenstellen rasch aufzufinden. Auch sei er darauf angewiesen, die Fundstellen anzugeben, was nicht möglich sei, wenn weder ein detailliertes Inhaltsverzeichnis noch eine Paginierung der Akten bestehe. Vorliegend würden sich die Einvernahmen unter dem Hauptregister "Anzeigen und weitere Akten zur Sache" befinden, wobei dieser Aktenbestandteil mehr als 400 Seiten umfasse. Wenn der Inhalt nur kapitelweise und über die gesamten Akten verteilt zusammengefasst werde, ersetze dies das Inhaltsverzeichnis nicht. Ohne ein solches müsse das gesamte Aktenkonvolut durchsucht werden, um zu den relevanten Akten zu gelangen. Auch die Unterregister und farbigen Trennblätter würden die Suche nicht erleichtern. Wer keinen Überblick darüber habe, welche Verfahrenshandlungen stattgefunden hätten, könne auch nicht mittels Suchfunktion im Dokument recherchieren. Schliesslich entspreche es der ständigen Rechtsprechung in anderen Kantonen, dass die Paginierung und Erstellung eines Inhaltsverzeichnisses ab Eröffnung des Dossiers erfolge. Die Privatklägerin habe im Rahmen ihrer Befragung vom 4. November 2021 ihr Mobiltelefon "zwecks Sicherung der Daten durch die Polizei" zu den Akten gegeben. Bei den dem Beschwerdeführer zugestellten Akten befinde sich keine vollständige Auswertung des Mobiltelefons, sondern nur die anlässlich verschiedener Befragungen vorgehaltenen Auszüge. Daraus gehe hervor, dass die Privatklägerin Intimfotos an eine Person versandt habe. Der Beschwerdeführer gehe somit davon aus, dass die Privatklägerin ihren Freund mit dieser Person betrogen habe und es sich beim "Fremdgehen" nicht bloss um einen Einzelfall handeln könnte. Daher möchte der Beschwerdeführer wissen, was für ein Bild der Privatklägerin sich aus der Auswertung ihrer Handydaten ergebe. Die Staatsanwaltschaft habe das Mobiltelefon der Privatklägerin zur Auswertung an die Kriminalpolizei übergeben und die Datenauswertung sei gemäss Aktennotiz vom 8. Dezember 2022 durch die zuständige Untersuchungsbeamtin erfolgt. Die gesamten Daten dieses Geräts seien somit Bestandteil der Verfahrensakten geworden. Eine eigenständige Bewertung der vollständigen Handydaten durch die Verteidigung sei durch die Verweigerung der Einsichtnahme in diese Daten verunmöglicht worden. Damit habe die Staatsanwaltschaft einen Wissensvorsprung, der sich mit dem Gehörsanspruch nicht in Einklang bringen lasse. Auch werde eine Kontrolle der von der Staatsanwaltschaft ausgewerteten Daten sowohl für die Verteidigung als auch für ein Gericht verunmöglicht. In casu dränge sich der Verdacht auf, dass die Privatklägerin Intimkontakte ausserhalb ihrer Beziehung gepflegt haben könne. Hier gehe es um Umfeldabklärungen, wie sie auch die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Privatklägerin vorgenommen habe. Solche Beweiserhebungen müssten in gleichem Umfang auch zugunsten des Beschwerdeführers möglich sein. Ob die Akten vollständig seien, könne nicht die Staatsanwaltschaft autonom entscheiden. Vielmehr müsse auch die Verteidigung in diesen Entscheidprozess einbezogen werden. Weil vorliegend nicht nur die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und der Privatklägerin als relevant erachtet werde, sei ersterer auch nicht in der Lage, die betreffenden Daten selber in das Verfahren einzubringen.

E. 1.3 Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2023 macht die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen geltend, die Verfahrensakten und Videoeinvernahmen seien den Parteien in digitaler Form auf CD zugestellt worden. Ausgenommen hiervon seien einzig die seit dem 14. Dezember 2022 erstellten Aktenstücke. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich vorliegend nicht um ein umfangreiches Verfahren, in welchem ein rasches Auffinden von Dokumenten nicht möglich oder zumutbar wäre. So seien etwa die Einvernahmen unter dem Hauptregister "Anzeigen und weitere Akten zur Sache" chronologisch abgelegt. Dahinter seien weitere Abklärungen zur Sache, z.B. die Auswertung der Mobiltelefondaten, abgelegt. Art. 100 Abs. 2 StPO setze gemäss der Literatur zwar eine Nummerierung der Akten voraus, doch erlaube die Prozessordnung den Kantonen ein flexibles System, sofern dieses die Mindestanforderungen des Gesetzes erfülle. Die dem Beschwerdeführer zugestellten Akten würden über ein strukturiertes Inhaltsverzeichnis und eine elektronische Paginierung verfügen. Mittels Suchfunktion sei die Navigation im digitalisierten Dossier im Vergleich zur Papierakte erleichtert. Die Akten seien so erstellt, dass sich die damit befasste Person ohne weiteres aktenkundig machen könne. Auch ein unbefangener Durchschnittsleser sei vorliegend problemlos in der Lage, sich in den Akten zurechtzufinden und innert kurzer Zeit die betreffenden Einvernahmen aufzufinden und durchzulesen. Hinsichtlich der begehrten Einsicht in die vollständigen Handydaten der Privatklägerin sei anzumerken, dass in casu eine Wiederherstellung gelöschter Nachrichten nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer erachte die Kommunikation der Privatklägerin mit Dritten als vorwurfsrelevant, insbesondere soweit sich daraus Intimkontakte ausserhalb der Beziehung ergeben könnten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich dieser Umstand zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirken und daraus ein direkter Erkenntnisgewinn resultieren könnte. Auch lege der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern zeitlich weit zurückliegende Intimbeziehungen der Privatklägerin von rechtlicher Relevanz sein könnten. Es sei die Sache der Staatsanwaltschaft, rechtserhebliche Tatsachen zu eruieren und die gebotenen Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Seitens der Polizei sei aus technischen Gründen zwar eine vollständige Spiegelung der auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin vorhandenen Daten erfolgt, doch bildeten nur jene, die im Hinblick auf die verfolgte Tat mit dem Schuldvorwurf in Zusammenhang gebracht werden könnten, einen Bestandteil der Akten. Was der Beschlagnahme unterliege, entscheide nicht der Beschwerdeführer, sondern die Staatsanwaltschaft. In diesem Sinne sei eine entsprechende Auswertung des Mobiltelefons erfolgt und die verfahrensrelevanten Daten seien aktenkundig gemacht worden. In der Aktennotiz vom 8. Dezember 2022 werde festgehalten, welche Daten die Staatsanwaltschaft ausgewertet und in die Akten aufgenommen habe. Diesbezüglich sei auch anzumerken, dass keine weiteren Intimfotos gefunden worden seien. Zu den Akten würden vorliegend 2 Ordner mit Verfahrensakten, 1 Beilagenordner mit Ausdrucken aus Chat-Nachrichten, 3 CD's mit Videoeinvernahmen und 1 CD mit Audioaufnahmen aus der Datenauswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin gehören.

E. 1.4 In seiner replizierenden Stellungnahme vom 15. August 2023 führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass ein Inhaltsverzeichnis in den Akten unerlässlich sei. Die Verteidigung, welche im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft das Dossier nicht selbst angelegt habe, könne nur beschränkt mit Suchbegriffen in einer digitalen Akte recherchieren. Hierfür müsse sie zunächst wissen, dass ein Aktenstück überhaupt existiere. Sodann sei es der Staatsanwaltschaft verwehrt, über Akten zu verfügen, welche der Verteidigung nicht zugänglich gemacht würden, ansonsten kein faires Verfahren gewährleistet sei. Somit bestehe ein Anspruch des Beschuldigten, die gespiegelten Handydaten im selben Umfang einzusehen, wie dies der Staatsanwaltschaft möglich gewesen sei. Es müsse überprüft werden können, ob die Behauptungen hinsichtlich der Relevanz der Daten zutreffen würden. Auch sei die Optik der Verteidigung eine andere als jene der Staatsanwaltschaft und diese habe sich im vorliegenden Verfahren selbst den Standpunkt gestellt, dass Umfeldabklärungen notwendig seien. Ein Verfahren sei nur dann als fair anzusehen, wenn in Bezug auf die Akten vollständige Transparenz herrsche. Schliesslich sei zu beachten, dass die Privatklägerin ihr Handy freiwillig und vorbehaltlos zur vollständigen Spiegelung der Staatsanwaltschaft übergeben habe.

E. 2.1 Rechtliches Gehör und Akteneinsichtsrecht Unter Vorbehalt von Einschränkungen gemäss Art. 108 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen (Art. 100 Abs. 1 StPO). Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und, dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt. Die Anklagebehörde muss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und der beschuldigten Person respektive der Verteidigung sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren – und sei es auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit –Bedeutung erlangen können. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also auch bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Wichtig ist, dass sich aus der Hauptakte der Bestand der verhandlungsrelevanten Beiakten (bzw. Sekundärakten) jederzeit feststellen lässt und die richterliche Verfahrensgestaltung ebenso wie die Gewährung von Akteneinsicht diese zusätzlichen Materialien einbezieht (BGer Urteil 6B_1135/2022 vom 21. September 2023, E. 3.2.1, m.w.H.).

E. 2.2 Aktenführung

E. 2.2.1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle, die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten und die von den Parteien eingereichten Akten. Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis. In einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen (Art. 100 StPO). Die Verfahrensprotokolle halten alle wesentlichen Verfahrenshandlungen fest. Sie geben namentlich Auskunft über Art, Ort, Datum und Zeit der Verfahrenshandlungen; die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder, der Parteien, ihrer Rechtsbeistände sowie der weiteren anwesenden Personen; die Anträge der Parteien; die Belehrung über die Rechte und Pflichten der einvernommenen Personen; die Aussagen der einvernommenen Personen; den Ablauf des Verfahrens, die von der Strafbehörde getroffenen Anordnungen sowie die Beachtung der für die einzelnen Verfahrenshandlungen vorgesehenen Formvorschriften; die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten oder im Strafverfahren sonst wie beschafften Akten und anderen Beweisstücke; die Entscheide und deren Begründung, soweit diese den Akten nicht in separater Ausfertigung beigelegt werden (Art. 77 StPO).

E. 2.2.2 Die Vorschriften über die Protokollierung gelten für alle Verfahrensstufen von den polizeilichen Ermittlungen bis hin zu den Verhandlungen vor den Rechtsmittelinstanzen (BGer Urteil 6B_976/2015 vom 27. September 2016, E. 5.2.2). Der Zweck des Verfahrensprotokolls ist es mithin, dass in chronologisch geordneter und dauerhafter Form der Verfahrensablauf übersichtlich dokumentiert wird. Hierbei besteht eine gewisse Überschneidung mit Art. 100 Abs. 2 StPO, der eine systematische Sammlung und Anlage der Akten verlangt ( Jositsch / Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. A. 2023, Art. 77 N 1). Die Führung eines Verfahrensprotokolls ist grundsätzlich in zwei Formen möglich: Einerseits durch eine systematische und nummerierte Sammlung der einschlägigen Schriftstücke, auf die in einem separaten Aktenverzeichnis verwiesen wird; andererseits in fortlaufend paginierter Heftform ( Näpfli , Basler Kommentar StPO, 4. A. 2023, Art. 77 N 2; Jositsch / Schmid , a.a.O., N 2 f.). Daraus ist zu schliessen, dass ein systematisch und chronologisch angelegtes Aktendossier in Verbindung mit einem entsprechenden Verzeichnis auch die Funktion des Verfahrensprotokolls übernehmen kann. So enthalten insbesondere die im Dossier abzulegenden Verfügungen und Einvernahmeprotokolle viele der in Art. 77 StPO aufgeführten Informationen, ohne dass die Strafbehörden gehalten wären, dieselben in einem separaten Protokoll erneut zu dokumentieren. Die Staatsanwaltschaft darf somit lediglich ein Aktenverzeichnis gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO führen, ist jedoch dazu verpflichtet, die Verfahrensschritte bzw. Aktenstücke darin unter Angabe des Datums der Verfahrenshandlung aufzuführen und die Dokumente fortlaufend zu nummerieren bzw. zu paginieren (vgl. hierzu auch den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt BES.2021.92 vom 15. Dezember 2021, E. 3).

E. 2.2.3 Die Aktenführungspflicht der Behörde ist das Gegenstück zu dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei. Das Bundesrecht schreibt in Art. 100 Abs. 2 StPO die systematische Ablage der Akten und deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis vor. Das Dossier muss systematisch geordnet sein. Zu einer geordneten Anlage gehört ein Verzeichnis, welches einen raschen Überblick über den Inhalt des Dossiers ermöglicht und zur Kontrolle der vorhandenen Dokumente unerlässlich ist. Nach der Literatur setzt die "fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis" eine Nummerierung der Akten voraus, wobei die StPO den Kantonen ein flexibles System erlaubt. Die kantonalen und lokalen Gepflogenheiten können jedoch nur insoweit Bestand haben, als sie die Mindestanforderungen der StPO erfüllen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schreibt das Gesetz nicht vor, nach welchem Ordnungsmuster die Akten geführt werden müssen, solange dieses zweckmässig erscheint und der verfahrensrechtlichen Funktion der Akten gerecht wird. Die Aktenführung soll es der beschuldigten Person erlauben, ihre Verfahrensrechte effizient wahrzunehmen. Eine nicht chronologisch aufdatierte systematische Erfassung und Paginierung der Aktenbestände bildet für die Verteidigung und die befassten Behörden eine Erschwernis der Sachbearbeitung, welche die Beurteilung auf zureichender Tatsachenbasis gefährden kann. Es gehört zu den elementaren Grundsätzen des Strafprozessrechtes, dass sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenommenen Erhebungen (objektiv) aktenkundig gemacht werden. Das heisst zugleich, dass Akten in einer geeigneten Weise zu erstellen sind, so dass sich damit befasste Personen ohne weiteres (subjektiv) aktenkundig machen können. Das Aktenverzeichnis soll in diesem Zusammenhang einen raschen Überblick ermöglichen und der unerlässlichen Kontrolle dienen, insbesondere wenn die Akten zur Einsichtnahme ausgehändigt werden. Die Dossiers haben transparent strukturiert und paginiert aufbereitet zu sein, so dass sie unmittelbar erschliessbar sind. Nur in einfachen Fällen lässt sich von einem Verzeichnis absehen (Art. 100 Abs. 2 StPO). Soweit jedoch trotz "suboptimaler" Aktenführung das rechtliche Gehör, die Verteidigungsrechte und die Verfahrensfairness gewährleistet erscheinen, greift das Bundesgericht in die kantonale Aktenführung regelmässig nicht ein (vgl. BGer Urteil 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019, E. 3.3, m.w.H.).

E. 2.2.4 Die dem Beschwerdeführer mittels Zusendung einer CD-Rom in digitaler Form zugestellten Akten der Strafuntersuchung bestehen aus einem PDF-Dokument, welches insgesamt 796 Seiten umfasst. Die digitalen Sekundärakten bestehen sodann aus einem Ausdruck der Chatnachrichten zwischen dem Beschwerdeführer und der Privatklägerin sowie einem Ordner mit Audioaufnahmen aus der Datenauswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin. Die eingescannten Seiten des elektronischen Aktendossiers sind weder paginiert noch verfügt das Dokument über ein Inhaltsverzeichnis. Es ist lediglich insoweit mit einer Ordnerstruktur versehen, als es in 12 Abschnitte (1. Akten zur Person; 2. Verteidigung; 3. Anhaltung, Haft, Ersatzmassnahmen; 4. Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte; 5. Verfahrenseröffnung, Aufträge und Delegationen an die Polizei; 6. Weitere Zwangsmassnahmen; 7. Allgemeiner Teil zur Sache; 8. Anzeigen und weitere Akten zur Sache; 9. Übrige Verfahrensakten; 10. Kosten; 11. Abschluss; 12. Hauptverfahren) unterteilt wird. Zwischen diesen Abschnitten, welche im PDF-Dokument als Lesezeichen markiert sind, kann mittels Mausklick navigiert werden. Innerhalb der einzelnen Abschnitte erfolgt jedoch keine weitere Kennzeichnung der darin abgelegten Aktenstücke. Der 7. Abschnitt (Allgemeiner Teil zur Sache) ist gemäss Deckblatt in "Allgemeine Berichte" und "Allgemeine Einvernahmen" unterteilt, doch sind unter diesem Titel keine Akten abgelegt. Die Einvernahmeprotokolle sind vielmehr im 8. Abschnitt (Anzeigen und weitere Akten zur Sache) chronologisch hintereinander eingeordnet. Im selben Abschnitt, der sich im PDF-Dokument über die Seiten 347 bis 766 erstreckt, befinden sich auch weitere Unterlagen zur Sache (u.a. Strafanzeigen, Korrespondenz und der Bericht zur Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin). Angesichts ihres Umfangs ist die Akte nicht mehr leicht überschaubar, weshalb kein einfacher Fall im Sinne von Art. 100 Abs. 2 StPO vorliegt. Letzteres kann bei übersichtlichen Dossiers von relativ geringem Aktenumfang angenommen werden, nicht jedoch bei einer Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung, in welcher die Akten mehrere Einvernahmeprotokolle, ärztliche Berichte sowie Auswertungen von Datenträgern umfassen und sich über fast 800 Seiten erstrecken. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft erleichtern vorliegend die Unterteilung des Dossiers in 12 Abschnitte und die Möglichkeit einer Volltextsuche im PDF-Dokument das Auffinden einzelner Verfahrenshandlungen oder Beweiserhebungen nicht, zumal die Aktenordnung nicht überall der Bezeichnung der Abschnitte entspricht und innerhalb eines Abschnittes mehrere hundert Seiten abgelegt sind. Im Rahmen der Akteneinsicht lässt sich somit kein rascher Überblick über die im Dossier enthaltenen Dokumente verschaffen. Mangels Kenntnis eines konkreten Dokuments bietet auch die Volltextsuche für die Navigation in der Akte keine Hilfestellung.

E. 2.2.5 Die Staatsanwaltschaft wäre somit gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen, in die digitale Akte vor ihrer Zustellung an den Beschwerdeführer mit einem Verzeichnis zu versehen, welches den gesetzlichen Erfordernissen genügt. Diesbezüglich ist zu erwägen, dass die Seiten im PDF-Dokument elektronisch nummeriert sind, was eine Referenzierung der Aktenstücke während der Dauer der Voruntersuchung hinreichend ermöglicht. Dies setzt überdies voraus, dass die zur Einsicht zugestellte PDF-Datei mit dem Datum des jeweiligen Untersuchungsstandes bezeichnet ist, so dass die Fundstellen einzelner Aktenstücke auch über verschiedene Versionen hinweg mit dem entsprechenden Zusatz ("Stand [Datum]") präzise angegeben werden können. Soweit die Akte den Parteien in digitaler Form mit einem elektronisch generierten Inhaltsverzeichnis zugänglich gemacht werden kann, besteht somit bis zum Abschluss der Strafuntersuchung keine Verpflichtung, die einzelnen Dokumente bei ihrer Ablage in das Dossier auch physisch zu paginieren. Die Führung eines Verzeichnisses kann in diesem Fall so erfolgen, dass für jedes neu eingeordnete Dokument ein Lesezeichen mit einem entsprechenden Titel erstellt und dasselbe in chronologischer Ordnung (unter Angabe des Datums der Verfahrenshandlung) im betreffenden Abschnitt (1 - 12) abgelegt wird. Damit übernimmt die Ansicht der Lesezeichen im PDF-Dokument die Funktion eines Inhaltsverzeichnisses, welches die Ordnerstruktur ersichtlich macht, alle in einem Abschnitt chronologisch eingeordneten Dokumente auflistet und mittels Maus oder Tastatur die einfache Navigation zwischen den einzelnen Aktenstellen ermöglicht. Ein solches nach Verfahrenshandlungen strukturiertes und chronologisch geführtes Aktenverzeichnis dient für das Vorverfahren auch als hinreichend klares Verfahrensprotokoll, weil es die von Art. 77 StPO geforderten Informationen in übersichtlicher Weise zugänglich macht. Sofern Sekundärakten oder Beschlagnahmegut vorhanden sind, ist sicherzustellen, dass auch diese in das digitale Verzeichnis aufgenommen werden (vgl. Art. 266 Abs. 2 StPO) und der Einsichtnahme zugänglich sind. Die Beachtung der Vorschriften von Art. 77 und Art. 100 StPO ist nicht Selbstzweck, sondern dient dem Anspruch auf wirksame Verteidigung. Soweit diesem Parteirecht auch mittels Ausfertigung einer digitalen Akte mit elektronischem Inhaltsverzeichnis nachgekommen werden kann, besteht bis zum Abschluss des Vorverfahrens selbst bei Zustellung des (massgeblichen) Papierdossiers keine Verpflichtung, die einzelnen Aktenseiten physisch zu paginieren und ein Inhaltsverzeichnis in Papierform zur Verfügung zu stellen. Vielmehr genügt in diesem Verfahrensstadium die Beilage eines Datenträgers mit elektronischen Akten, welche in der vorstehend umschriebenen Form aufgearbeitet sind, so dass es der Partei möglich ist, sich eine Übersicht über den Inhalt des elektronischen Dossiers – sowie auf Wunsch auch des Papierdossiers – und den Verfahrensablauf zu verschaffen.

E. 2.2.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Aktenführung teilweise als begründet, weshalb sie gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen ist, ein Aktenverzeichnis mindestens im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu erstellen. Demgegenüber sind die Anträge des Beschwerdeführers betreffend Paginierung der Papier-Aktenstücke und Ausfertigung eines separaten Verfahrensprotokolls abzuweisen. Sollte es der Staatsanwaltschaft nicht möglich sein, die elektronische Akte in der erforderlichen Form aufzuarbeiten, müsste sie dem Beschwerdeführer in Papierform unter Beachtung der Vorschriften von Art. 77 und Art. 100 StPO (mit Paginierung und Inhaltsverzeichnis unter Angabe des Datums der betreffenden Verfahrenshandlungen) zur Einsicht zugestellt werden.

E. 2.3 Einsicht in die gespiegelten Handydaten

E. 2.3.1 Gemäss Art. 246 StPO können insbesondere Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) unterliegen. Dazu gehören auch Chat-Nachrichten auf abgeleiteten Internetdiensten, welche auf elektronischen Servern in diversen Ländern (bzw. sogenannten Internet-Clouds) gespeichert werden. Von einer Durchsuchung von Aufzeichnungen gemäss Art. 246 StPO wird nach der Praxis des Bundesgerichtes gesprochen, wenn die Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen, sie allenfalls zu beschlagnahmen und zu den Akten zu nehmen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes kann die Untersuchungsbehörde mögliche Beweismittel, die sie inhaltlich durchsuchen und beschlagnahmen möchte, nötigenfalls vorläufig sicherstellen und thematisch grob sichten, um zu gewährleisten, dass nur Gegenstände sichergestellt werden, die potentiell untersuchungsrelevant erscheinen. Die Strafbehörden nehmen sichergestellte Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten (Art. 192 Abs. 1 StPO). Von Urkunden und weiteren Aufzeichnungen werden Kopien erstellt, sofern dies für die Zwecke des Verfahrens genügt (Art. 192 Abs. 2 StPO). Wenn Smartphones und andere digitale Kommunikationsgeräte physisch beschlagnahmt oder vorläufig sichergestellt werden und die Staatsanwaltschaft die gespeicherten Daten auswerten will (Kontaktnummern, Verbindungsdaten, vom Empfänger abgerufene SMS- und E-Mail-Nachrichten usw.), handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Fernmeldeüberwachung oder rückwirkende Randdatenerhebung. Der Rechtsschutz erfolgt hier in der Weise, dass die betroffene Person die Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO) des edierten oder sichergestellten Gerätes verlangen kann (vgl. BGE 143 IV 270, E. 4.3 ff. und 7.5, m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft die Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, die ein Siegelungsbegehren gestellt haben, die prozessuale Obliegenheit, die von ihnen angerufenen Geheimhaltungsinteressen spätestens im Entsiegelungsverfahren ausreichend zu substantiieren. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen (BGer Urteil 1B_399/2022 vom 22. Februar 2023, E. 4.2, m.w.H.). Zu durchsuchende gesiegelte Beweismittel (etwa abgerufene Fernmeldenachrichten auf sichergestellten Mobiltelefonen) sind erst nach erfolgter Entsiegelung und Durchsuchung förmlich zu beschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 246 - 248 StPO). Vorher kann die Staatsanwaltschaft auch nicht im Detail wissen, was sie sichergestellt hat, was beweisrelevant ist und was sie überhaupt unter welchem Titel förmlich beschlagnahmen will (BGE 144 IV 74, E. 2.3, m.w.H.).

E. 2.3.2 Die Privatklägerin hat anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 4. November 2021 erklärt, dass auf ihrem Mobiltelefon Nachrichten vorhanden seien, die gesichert werden könnten, und dass sie bereit sei, ihr Mobiltelefon zwecks Sicherung der Daten durch die Polizei abzugeben (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 4. November 2021, S. 12 [S. 363 der digitalen Akten]). Sodann stellte der Vertreter des Beschwerdeführers im Rahmen derselben Einvernahme den Beweisantrag, dass die Randdaten des Mobiltelefons der Privatklägerin für den fraglichen Zeitraum auszuwerten seien (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 4. November 2021, S. 19 [S. 370 der digitalen Akten]). In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft am 4. November 2021 eine Durchsuchungs- und Sicherstellungsverfügung, worin der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, der Auftrag erteilt wurde, die auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin (inkl. SIM-Karte und Speicherkarten) vorhandenen Aufzeichnungen sowie die gespeicherten Daten abgeleiteter Internetdienste sicherzustellen und zu durchsuchen. Mit nämlicher Verfügung wurde die betroffene Person auf ihr Siegelungsrecht hingewiesen und es wurde festgehalten, dass betreffend das Mobiltelefon selbst gegebenenfalls eine separate Beschlagnahmeverfügung erlassen werde. Mit als "Aktennotiz" der Staatsanwaltschaft bezeichnetem Bericht vom 8. Dezember 2022 erfolgte eine Auswertung der sichergestellten Daten des Mobiltelefons der Privatklägerin. Dieser Bericht enthält Informationen zu telefonischen Kontakten und Chat-Nachrichten zwischen dem Beschwerdeführer und der Privatklägerin, GPS-Daten, Audiodateien, Fotos sowie eingegebenen Suchbegriffen. Diese Daten sowie der Extraction-Report der Polizei Basel-Landschaft vom 9. November 2021 wurden als Beilagen zum Bericht vom 8. Dezember 2022 in die Akten aufgenommen (vgl. S. 524 - 760 der digitalen Akten).

E. 2.3.3 Daten unterliegen gemäss Art. 246 i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO der Beweismittelbeschlagnahme. Diese ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 263 Abs. 3 StPO). Vorliegend hat die Privatklägerin ihr Mobiltelefon freiwillig der Staatsanwaltschaft übergeben und mithin auch nicht gegen die Sicherstellung und Durchsuchung dieses Datenträgers opponiert. Sodann wurden die Betroffenen in der Durchsuchungs- und Sicherstellungsverfügung vom 4. November 2021 auf das Siegelungsrecht hingewiesen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Einverständniserklärung der Privatklägerin befugt wäre, beliebige auf dem Mobiltelefon gespeicherte Daten zu den Akten zu nehmen, ohne dass die Träger der dadurch tangierten Rechte dagegen opponieren könnten. Vielmehr sieht die Strafprozessordnung vor, dass die als verfahrensrelevant erachteten Daten nach erfolgter Durchsuchung des sichergestellten Datenträgers mittels separater Verfügung förmlich beschlagnahmt werden müssen, so dass die betroffenen Personen die Gelegenheit erhalten, den Rechtsschutz nach den Vorschriften über die Siegelung geltend zu machen (Art. 263 Abs. 3 StPO). Dies ist vorliegend unterblieben, weil die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der im Auswertungsbericht vom 8. Dezember 2022 aufgeführten und in die Akten aufgenommenen Daten keine separate Beschlagnahmeverfügung erlassen hat.

E. 2.3.4 Weiter ist zu prüfen, inwiefern sich das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers auch auf jene Daten erstreckt, die vorläufig sichergestellt, aber weder förmlich (mittels Beschlagnahmebefehl) noch faktisch (in Form des Auswertungsberichtes vom 8. Dezember 2022 inkl. Beilagen) zu den Akten genommen worden sind. Dies betrifft insbesondere die gespiegelten Handydaten der Privatklägerin, welche von der IT-Forensik der Polizei Basel-Landschaft gespeichert worden sind, jedoch keinen Eingang in den Auswertungsbericht der Staatsanwaltschaft vom 8. Dezember 2022 gefunden haben. Die Strafbehörden nehmen sichergestellte Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten (Art. 192 Abs. 1 StPO). Von Aufzeichnungen werden Kopien erstellt, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens genügt (Art. 192 Abs. 2 StPO). Es gilt zu beachten, dass grundsätzlich alle prozessual relevanten Vorgänge aktenkundig gemacht werden müssen ( Schmutz , Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 100 N 9). Als relevant – und damit als Teil der Akten – gilt alles, was im Hinblick auf die verfolgte Tat mit dem Schuldvorwurf und der Strafzumessung in einen Zusammenhang gebracht werden kann (BGer Urteil 1B_171/ 2013 vom 11. Juni 2013, E. 2.5). Alle entscheidwesentlichen Informationen – sowohl belastende als auch entlastende – müssen daher Bestandteil der Akten sein. Die Staatsanwaltschaft ist aber nicht verpflichtet, sämtliches während der Untersuchung erhobene Material unterschiedslos und ohne Prüfung der Verfahrensrelevanz in die Akten aufzunehmen. So müssen beispielsweise Daten, welche im Rahmen einer Auswertung eines Mobiltelefons gesichtet werden und in keinem Zusammenhang mit der Sache stehen (z.B. SMS-Verkehr mit Drittpersonen ohne jeglichen Bezug zur Sache) nicht in das Aktendossier übernommen werden, soweit sie keine entlastende Funktion haben können (BGer Urteil 6B_627/2011 vom 30. Januar 2012, E. 3.2). Die Staatsanwaltschaft verfügt im Bereich der Aktenführung über einen Ermessensspielraum, zumal sie über die Entscheidrelevanz und damit über die Aufnahme zu den Akten entscheidet ( Schmutz , a.a.O., N 11). Dabei muss sie beachten, dass im Zweifelsfall stets eine Aufnahme in die Akten zu erfolgen hat. Nur bei offensichtlich irrelevantem Material ist es gestattet, dass eine Nichtaufnahme in die Akten erfolgt ( Schmutz , a.a.O., N 14). Diesbezüglich hat das Bundesgericht erwogen, dass beschuldigte Person im Rahmen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör befugt ist, den Archivdatenträger mit den Aufzeichnungen einer Fernmeldeüberwachung nach den Vorgaben von Art. 101 f. StPO einzusehen, um sich anhand der Gesprächsaufzeichnungen ein Bild über die von den Strafbehörden vorgenommene Triage zu machen (vgl. BGer Urteile 7B_1/2021 vom 10. Juli 2023 E. 3.3.2; 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019, E. 2.3.4; je mit Hinweisen). Daraus folgt auch, dass Ton- und Datenträger (bzw. die gespiegelten Daten als deren Surrogat), welche in der Regel gesondert von den Verfahrensakten aufbewahrt werden, grundsätzlich Teil der Akten bilden und den Parteien nach Massgabe von Art. 101 StPO zur Einsicht offen stehen ( Schmutz , a.a.O., N 22).

E. 2.3.5 Im Sinne der vorstehend zusammengefassten Lehre und Rechtsprechung hat das Kantonsgericht erwogen, dass sich das Akteneinsichtsrecht auf sämtliche schriftlichen und medialen Aufzeichnungen bzw. Materialien (inkl. Sekundärakten), unabhängig von deren Verfahrensrelevanz, erstreckt (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. August 2020, 470 20 119, E. 2.3). Daraus folgt jedoch nicht, dass die Akteneinsicht stets ohne Einschränkung ausgeübt werden kann. Soweit es sich um Datenträger und Aufzeichnungen handelt, deren Inhalt die beschuldigte Person selbst betrifft, erscheint ein umfassendes Einsichtsrecht unproblematisch. Anders verhält es sich jedoch, wenn Informationen tangiert sind, die auf Datenträgern von Drittpersonen sichergestellt wurden, wie dies vorliegend der Fall ist. Diesbezüglich ist die vorgenannte Rechtsprechung zu präzisieren, zumal in solchen Konstellationen sowohl dem Akteneinsichtsrecht der beschuldigten Person als auch den Persönlichkeitsrechten des Inhabers bzw. der Inhaberin der zu durchsuchenden Daten Rechnung getragen werden muss. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz auf dem Mobiltelefon einer Drittperson sind vom Siegelungsrecht umfasst und dürfen nur soweit in die Akten aufgenommen werden, als das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Dieser Rechtsschutz würde unterlaufen, wenn man der beschuldigten Person oder ihrer Verteidigung uneingeschränkte Einsicht in die gespiegelten Handydaten von Dritten gewähren würde. Weiter ist zu erwägen, dass im Strafverfahren die Kompetenz zur Erhebung von Beweisen und mithin auch der Entscheid über die Beschlagnahme von Daten bei den Strafbehörden liegt, welche ihrerseits nach Massgabe von Art. 6 StPO zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet sind. Diese Aufgabe kann nicht an Dritte und somit auch nicht an den Beschwerdeführer delegiert werden. Die Parteien können hier insofern mitwirken, als sie in Form von substantiierten Beweisanträgen darlegen können, welche Informationen auf einem Datenträger vermutet werden und inwiefern diesen Daten im Strafverfahren als Beweismittel eine Relevanz zukommt. Über solche Begehren entscheidet die Strafbehörde mittels beschwerdefähiger Verfügung, so dass die richterliche Überprüfung der Beweiserhebung (bzw. der Ablehnung von Beweisanträgen) gewährleistet ist. Soweit Zweifel an der Vollständigkeit einer Datenauswertung bestehen sollten, kann bei der zuständigen (gerichtlichen) Verfahrensleitung unter Substantiierung der Gründe die Wiederholung der Beweiserhebung beantragt werden, wobei dies auch im Rechtsmittelverfahren möglich bleibt. Den Parteien ist es jedoch verwehrt, stellvertretend für die Strafbehörden Beweise zu erheben und hierfür uneingeschränkt Datenträger zu durchsuchen, welche persönlichkeitsrelevante Daten von Dritten enthalten.

E. 2.3.6 Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin würden sich weitere Daten befinden, die als entlastende Beweismittel in die Akten aufgenommen werden müssten, kann er bei der Staatsanwaltschaft einen entsprechend substantiierten Beweisantrag stellen und dabei die Entlastungsrelevanz der auf dem Datenträger vermuteten Dateien aufzeigen. Gestützt darauf kann das Mobiltelefon der Privatklägerin nach den beantragten Kriterien bzw. Anhaltspunkten – soweit für die Beweisführung erheblich – durchsucht und die relevanten Daten können sodann mittels Beschlagnahmeverfügung zu den Akten genommen werden. Demgegenüber lässt sich die eigenmächtige und nicht näher konkretisierte Sichtung sämtlicher gespiegelter Handydaten durch den Beschwerdeführer oder seine Verteidigung weder mit den Persönlichkeitsrechten der Privatklägerin noch mit den Grundsätzen der strafprozessualen Beweiserhebung vereinbaren. Somit erweist sich die Beschwerde in Bezug auf den Antrag betreffend Zustellung und Einsicht in die vollständigen, gespiegelten Handydaten der Privatklägerin als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III. Kosten (…)

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, angewiesen, im Verfahren MU1 21 1669 ein Aktenverzeichnis im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu erstellen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'650.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.– und Auslagen von CHF 150.–, gehen im Umfang von 2/3 (= CHF 1'100.–) zu Lasten des Beschwerdeführers und im Umfang von 1/3 (= CHF 550.–) zu Lasten des Staates.
  3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteienschädigung im Betrag von CHF 767.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen.
  4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Bryan Smith Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Strafsachen ist das Bundesgericht nicht eingetreten (Verfahren 7B_461/2024).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 23. Oktober 2023 (470 23 105) Strafprozessrecht Aktenführung, Akteneinsicht Ein systematisch und chronologisch angelegtes Aktendossier in Verbindung mit einem entsprechenden Verzeichnis kann auch die Funktion des Verfahrensprotokolls übernehmen. So enthalten insbesondere die im Dossier abzulegenden Verfügungen und Einvernahmeprotokolle viele der in Art. 77 StPO aufgeführten Informationen, ohne dass die Strafbehörden gehalten wären, dieselben in einem separaten Protokoll erneut zu dokumentieren. Die Staatsanwaltschaft darf somit lediglich ein Aktenverzeichnis gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO führen, ist jedoch dazu verpflichtet, die Verfahrensschritte bzw. Aktenstücke darin unter Angabe des Datums der Verfahrenshandlung aufzuführen und die Dokumente fortlaufend zu nummerieren bzw. zu paginieren. Die Unterteilung in eine Ordnerstruktur mit lediglich 12 Abschnitten wird den Erfordernissen von Art. 100 Abs. 2 StPO nicht gerecht, wenn die Verfahrensakten mehrere hundert Seiten umfassen. In diesen Fällen ist die Staatsanwaltschaft gehalten, ein fortlaufendes Aktenverzeichnis zu führen. Soweit das Dossier den Parteien in digitaler Form (PDF-Datei) mit einem elektronisch generierten Inhaltsverzeichnis zugänglich gemacht werden kann, besteht bis zum Abschluss der Strafuntersuchung keine Verpflichtung, die einzelnen Dokumente bei ihrer Ablage in das Dossier physisch zu paginieren, weil die Seiten innerhalb der PDF-Datei auch elektronisch nummeriert sind, was eine Referenzierung der Aktenstücke während der Dauer der Voruntersuchung hinreichend ermöglicht. Die Führung eines Verzeichnisses kann in diesem Fall so erfolgen, dass für jedes neu eingeordnete Dokument innerhalb der PDF-Datei ein Lesezeichen mit einem entsprechenden Titel erstellt und dasselbe in chronologischer Ordnung (unter Angabe des Datums der Verfahrenshandlung) im betreffenden Abschnitt abgelegt wird. Die zur Einsicht zugestellte PDF-Datei ist sodann mit dem Datum des jeweiligen Untersuchungs-standes zu bezeichnen, so dass die Fundstellen einzelner Aktenstücke auch über verschiedene Versionen hinweg mit dem entsprechenden Zusatz ("Stand [Datum]") präzise angegeben werden können (E. II.2.2). Wenn Smartphones oder andere Datenträger physisch beschlagnahmt oder vorläufig sichergestellt werden und die Staatsanwaltschaft die darauf gespeicherten Daten auswerten will, erfolgt der Rechtsschutz in der Weise, dass die betroffene Person die Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO) des edierten oder sichergestellten Gerätes verlangen kann. Das zu durchsuchende Beweismittel ist nach erfolgter Entsiegelung und Durchsuchung förmlich zu beschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 246 - 248 StPO). Die auf dem betreffenden Gerät befindlichen Daten unterliegen gemäss Art. 246 i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO der Beweismittelbeschlagnahme. Somit sind die als verfahrensrelevant erachteten Daten nach erfolgter Durchsuchung des sichergestellten Datenträgers mittels separater Verfügung ebenfalls förmlich zu beschlag- nahmen. In diesem Fall haben die betroffenen Personen die Gelegenheit, auch hinsichtlich der zu beschlagnahmenden Daten den Rechtsschutz nach den Vorschriften über die Siegelung geltend zu machen (Art. 263 Abs. 3 StPO). Soweit es sich um sichergestellte Datenträger und Aufzeichnungen von Drittpersonen handelt, würde der vorgenannte Rechtsschutz unterlaufen, wenn man der beschuldigten Person oder ihrer Verteidigung uneingeschränkte Einsicht in die gesamten gespiegelten Daten gewähren würde. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich hier nur auf jene Daten, welche durch die Staatsanwaltschaft mittels förmlicher Beschlagnahme zu den Akten genommen wurden. Die Kompetenz zur Erhebung von Beweisen und mithin auch der Entscheid über die Beschlagnahme von Daten liegt ausschliesslich bei den Strafbehörden. Die Parteien können hier insofern mitwirken, als sie in Form von substantiierten Beweisanträgen darlegen können, welche Informationen auf einem Datenträger vermutet werden und inwiefern diesen Daten im Strafverfahren als Beweismittel eine Relevanz zukommt. Über solche Begehren entscheidet die Strafbehörde mittels beschwerdefähiger Verfügung. Den Parteien ist es jedoch verwehrt, stellvertretend für die Strafbehörden Beweise zu erheben und hierfür uneingeschränkt Datenträger zu durchsuchen, welche persönlichkeitsrelevante Daten von Dritten enthalten (E. II.2.3). Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Bryan Smith Parteien A. , vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Gegenstand Aktenführung und Verweigerung der Akteneinsicht Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. Mai 2023 A. Mit Schreiben vom 18. April 2023 stellte der Beschuldigte A. , vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), im Verfahren MU1 21 1669 unter anderem den Antrag, es seien der Verteidigung die vollständigen Verfahrensakten in paginierter Form, systematisch geordnet und mit einem detaillierten Inhaltsverzeichnis versehen sowie unter Beilage des Verfahrensprotokolls zur Einsichtnahme zuzustellen. Weiter wurde begehrt, der Verteidigung die vollständigen, gespiegelten Handydaten von B. (nachfolgend: Privatklägerin) in elektronischer Form samt entsprechender Software zur Einsichtnahme zuzustellen. Diese Rechtsbegehren wurden durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Mai 2023 abgewiesen. Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 reichte A. (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), eine Beschwerde ein, worin er folgendes beantragte: "1. Es sei die Verfügung vom 23. Mai 2023 in den Ziff. 1 und Ziff. 2 des Dispositivs aufzuheben; 2. Es die Beschwerdegegnerin stattdessen anzuweisen, dem Beschwerdeführer die vollständigen Verfahrensakten (inkl. allfälliger Separatbeilagen und elektronischer Datenträger) in StPOkonformer Weise, mithin in paginierter Form, systematisch geordnet und mit einem detaillierten Inhaltsverzeichnis versehen sowie unter Beilage des Verfahrensprotokolls zur Einsichtnahme zuzustellen; 3. Des Weiteren sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer die vollständigen, gespiegelten Handydaten von B. in elektronischer Form samt entsprechender Software zur Einsichtnahme zuzustellen; 4. Es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu gewähren, auf eine allenfalls eingereichte Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort zu replizieren; 5. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin resp. des Staates." C. Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 wurde die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme bis zum 28. Juni 2023 zugestellt. Sodann wurde letztere ersucht, dem Kantonsgericht die Akten unter vollständiger Angabe ihrer Bestandteile im Sinne von Art. 100 Abs. 1 StPO einzureichen und anzugeben, welche aus der Spiegelung der Handydaten der Privatklägerin erhältlich gemachten Daten im Aktendossier aufgenommen worden seien. D. Am 27. Juni 2023 erstattete die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme, worin sie beantragte, die Beschwerde vom 5. Juni 2023 sei unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. E. Auf Verfügung vom 28. Juni 2023 hin reichte der Beschwerdeführer am 15. August 2023 eine replizierende Stellungnahme, worin er an den mit Beschwerde vom 5. Juni 2023 vorgebrachten Standpunkten festhielt. F. Mit Eingabe vom 23. August 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erstattung einer duplizierenden Stellungnahme, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. August 2023 geschlossen wurde. Erwägungen I. Formelles (…) II. Materielles 1. Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer Verfügung vom 23. Mai 2023 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht begründe, inwiefern eine wirksame Verteidigung aufgrund der ihm zugestellten Akten nicht möglich sei. Weiter gelte anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft seit Jahren das gleiche Aktenregister und die gleiche Aktenordnung führe. Es entspreche ferner ihrer gängigen Praxis, dass eine allfällige Paginierung der Akten in der Regel gegen Ende des Strafverfahrens erfolge und dann auch ein Inhaltsverzeichnis erstellt werde. Ein Verfahrensprotokoll im Sinne von Art. 77 StPO werde gemäss interner Praxis nicht geführt. Auch handle es sich vorliegend um ein überschaubares und nicht umfangreiches Verfahren, weshalb es der Verteidigung auch ohne fortlaufend geführtes Inhaltsverzeichnis möglich sei, ihre Verfahrensrechte wahrzunehmen. Diese habe aufgrund ihres Teilnahmerechts an sämtlichen Einvernahmen bereits Kenntnis vom Inhalt der betreffenden Protokolle und es sei ihr am 15. Dezember 2022 eine CD mit den eingescannten Verfahrensakten sowie den Aktenbeilagen zugestellt worden. Das Dossier sei mit 12 Hauptregistern im Sinne eines provisorischen Aktenverzeichnisses, weiteren Unterregistern und farbigen Trennblättern strukturiert. Diese Register liessen sich auch in der digitalen Akte direkt anwählen. Das Dokument selbst sei elektronisch paginiert und aufgrund der automatischen Texterkennung sei eine Volltextsuche möglich. Der Antrag betreffend Einsicht in die vollständigen gespiegelten Handydaten der Privatklägerin werde ebenfalls nicht näher begründet und eine Wiederherstellung der gelöschten Chat-Nachrichten sei vorliegend nicht möglich. Sodann sei es Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die entsprechenden Beweiserhebungen zu tätigen, Mobiltelefone auszuwerten und die rechtserheblichen Tatsachen aktenkundig zu machen. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft seien alle tatrelevanten Daten vom Mobiltelefon der Privatklägerin bereits aktenkundig, soweit sie hätten erhältlich gemacht werden können. Der Verteidigung sei es schliesslich unbenommen, selber weitere Daten als Beweismittel einzureichen. 1.2. Zur Begründung der Beschwerde vom 5. Juni 2023 wird zusammengefasst vorgebracht, dass aufgrund der fehlenden Paginierung der Akten, des fehlenden Inhaltsverzeichnisses sowie des fehlenden Verfahrensprotokolls der Anspruch auf Akteneinsicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nicht wirksam wahrgenommen werden könne. Die angefochtene Verfügung verstosse unter anderem gegen Art. 100 Abs. 1 und 2 StPO sowie Art. 107 und 101 StPO. Die Staatsanwaltschaft sei gemäss Art. 62 Abs. 1 StPO für eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens verantwortlich. Wenn das Gesetz Vorschriften für die Aktenführung enthalte, bleibe für eine abweichende Praxis seitens der Staatsanwaltschaft kein Raum. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin handle es sich vorliegend nicht um ein überschaubares Verfahren und keinen einfachen Fall im Sinne von Art. 100 Abs. 2 StPO. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebe sich, dass sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenommenen Erhebungen objektiv aktenkundig seien. Zur geordneten Anlage eines Aktendossiers gehöre ein Verzeichnis, welches einen raschen Überblick über den Inhalt eines Dossiers ermögliche und zur Kontrolle der vorhandenen Dokumente im Rahmen der Akteneinsicht unerlässlich sei. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe ein Dossier transparent, strukturiert und paginiert aufgearbeitet zu sein, so dass es unmittelbar erschliessbar sei. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 100 Abs. 2 StPO bestehe die Paginierungspflicht vom Beginn des Verfahrens an. Ausserdem widerspreche der praxisgemässe Verzicht auf die Erstellung eines Verfahrensprotokolls der Vorschrift von Art. 77 StPO. Eine Teilnahme an Verfahrenshandlungen ersetze die Aktenführungspflicht nicht. Der Betroffene müsse in der Lage sein, die relevanten Aktenstellen rasch aufzufinden. Auch sei er darauf angewiesen, die Fundstellen anzugeben, was nicht möglich sei, wenn weder ein detailliertes Inhaltsverzeichnis noch eine Paginierung der Akten bestehe. Vorliegend würden sich die Einvernahmen unter dem Hauptregister "Anzeigen und weitere Akten zur Sache" befinden, wobei dieser Aktenbestandteil mehr als 400 Seiten umfasse. Wenn der Inhalt nur kapitelweise und über die gesamten Akten verteilt zusammengefasst werde, ersetze dies das Inhaltsverzeichnis nicht. Ohne ein solches müsse das gesamte Aktenkonvolut durchsucht werden, um zu den relevanten Akten zu gelangen. Auch die Unterregister und farbigen Trennblätter würden die Suche nicht erleichtern. Wer keinen Überblick darüber habe, welche Verfahrenshandlungen stattgefunden hätten, könne auch nicht mittels Suchfunktion im Dokument recherchieren. Schliesslich entspreche es der ständigen Rechtsprechung in anderen Kantonen, dass die Paginierung und Erstellung eines Inhaltsverzeichnisses ab Eröffnung des Dossiers erfolge. Die Privatklägerin habe im Rahmen ihrer Befragung vom 4. November 2021 ihr Mobiltelefon "zwecks Sicherung der Daten durch die Polizei" zu den Akten gegeben. Bei den dem Beschwerdeführer zugestellten Akten befinde sich keine vollständige Auswertung des Mobiltelefons, sondern nur die anlässlich verschiedener Befragungen vorgehaltenen Auszüge. Daraus gehe hervor, dass die Privatklägerin Intimfotos an eine Person versandt habe. Der Beschwerdeführer gehe somit davon aus, dass die Privatklägerin ihren Freund mit dieser Person betrogen habe und es sich beim "Fremdgehen" nicht bloss um einen Einzelfall handeln könnte. Daher möchte der Beschwerdeführer wissen, was für ein Bild der Privatklägerin sich aus der Auswertung ihrer Handydaten ergebe. Die Staatsanwaltschaft habe das Mobiltelefon der Privatklägerin zur Auswertung an die Kriminalpolizei übergeben und die Datenauswertung sei gemäss Aktennotiz vom 8. Dezember 2022 durch die zuständige Untersuchungsbeamtin erfolgt. Die gesamten Daten dieses Geräts seien somit Bestandteil der Verfahrensakten geworden. Eine eigenständige Bewertung der vollständigen Handydaten durch die Verteidigung sei durch die Verweigerung der Einsichtnahme in diese Daten verunmöglicht worden. Damit habe die Staatsanwaltschaft einen Wissensvorsprung, der sich mit dem Gehörsanspruch nicht in Einklang bringen lasse. Auch werde eine Kontrolle der von der Staatsanwaltschaft ausgewerteten Daten sowohl für die Verteidigung als auch für ein Gericht verunmöglicht. In casu dränge sich der Verdacht auf, dass die Privatklägerin Intimkontakte ausserhalb ihrer Beziehung gepflegt haben könne. Hier gehe es um Umfeldabklärungen, wie sie auch die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Privatklägerin vorgenommen habe. Solche Beweiserhebungen müssten in gleichem Umfang auch zugunsten des Beschwerdeführers möglich sein. Ob die Akten vollständig seien, könne nicht die Staatsanwaltschaft autonom entscheiden. Vielmehr müsse auch die Verteidigung in diesen Entscheidprozess einbezogen werden. Weil vorliegend nicht nur die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und der Privatklägerin als relevant erachtet werde, sei ersterer auch nicht in der Lage, die betreffenden Daten selber in das Verfahren einzubringen. 1.3. Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2023 macht die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen geltend, die Verfahrensakten und Videoeinvernahmen seien den Parteien in digitaler Form auf CD zugestellt worden. Ausgenommen hiervon seien einzig die seit dem 14. Dezember 2022 erstellten Aktenstücke. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich vorliegend nicht um ein umfangreiches Verfahren, in welchem ein rasches Auffinden von Dokumenten nicht möglich oder zumutbar wäre. So seien etwa die Einvernahmen unter dem Hauptregister "Anzeigen und weitere Akten zur Sache" chronologisch abgelegt. Dahinter seien weitere Abklärungen zur Sache, z.B. die Auswertung der Mobiltelefondaten, abgelegt. Art. 100 Abs. 2 StPO setze gemäss der Literatur zwar eine Nummerierung der Akten voraus, doch erlaube die Prozessordnung den Kantonen ein flexibles System, sofern dieses die Mindestanforderungen des Gesetzes erfülle. Die dem Beschwerdeführer zugestellten Akten würden über ein strukturiertes Inhaltsverzeichnis und eine elektronische Paginierung verfügen. Mittels Suchfunktion sei die Navigation im digitalisierten Dossier im Vergleich zur Papierakte erleichtert. Die Akten seien so erstellt, dass sich die damit befasste Person ohne weiteres aktenkundig machen könne. Auch ein unbefangener Durchschnittsleser sei vorliegend problemlos in der Lage, sich in den Akten zurechtzufinden und innert kurzer Zeit die betreffenden Einvernahmen aufzufinden und durchzulesen. Hinsichtlich der begehrten Einsicht in die vollständigen Handydaten der Privatklägerin sei anzumerken, dass in casu eine Wiederherstellung gelöschter Nachrichten nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer erachte die Kommunikation der Privatklägerin mit Dritten als vorwurfsrelevant, insbesondere soweit sich daraus Intimkontakte ausserhalb der Beziehung ergeben könnten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich dieser Umstand zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirken und daraus ein direkter Erkenntnisgewinn resultieren könnte. Auch lege der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern zeitlich weit zurückliegende Intimbeziehungen der Privatklägerin von rechtlicher Relevanz sein könnten. Es sei die Sache der Staatsanwaltschaft, rechtserhebliche Tatsachen zu eruieren und die gebotenen Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Seitens der Polizei sei aus technischen Gründen zwar eine vollständige Spiegelung der auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin vorhandenen Daten erfolgt, doch bildeten nur jene, die im Hinblick auf die verfolgte Tat mit dem Schuldvorwurf in Zusammenhang gebracht werden könnten, einen Bestandteil der Akten. Was der Beschlagnahme unterliege, entscheide nicht der Beschwerdeführer, sondern die Staatsanwaltschaft. In diesem Sinne sei eine entsprechende Auswertung des Mobiltelefons erfolgt und die verfahrensrelevanten Daten seien aktenkundig gemacht worden. In der Aktennotiz vom 8. Dezember 2022 werde festgehalten, welche Daten die Staatsanwaltschaft ausgewertet und in die Akten aufgenommen habe. Diesbezüglich sei auch anzumerken, dass keine weiteren Intimfotos gefunden worden seien. Zu den Akten würden vorliegend 2 Ordner mit Verfahrensakten, 1 Beilagenordner mit Ausdrucken aus Chat-Nachrichten, 3 CD's mit Videoeinvernahmen und 1 CD mit Audioaufnahmen aus der Datenauswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin gehören. 1.4. In seiner replizierenden Stellungnahme vom 15. August 2023 führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass ein Inhaltsverzeichnis in den Akten unerlässlich sei. Die Verteidigung, welche im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft das Dossier nicht selbst angelegt habe, könne nur beschränkt mit Suchbegriffen in einer digitalen Akte recherchieren. Hierfür müsse sie zunächst wissen, dass ein Aktenstück überhaupt existiere. Sodann sei es der Staatsanwaltschaft verwehrt, über Akten zu verfügen, welche der Verteidigung nicht zugänglich gemacht würden, ansonsten kein faires Verfahren gewährleistet sei. Somit bestehe ein Anspruch des Beschuldigten, die gespiegelten Handydaten im selben Umfang einzusehen, wie dies der Staatsanwaltschaft möglich gewesen sei. Es müsse überprüft werden können, ob die Behauptungen hinsichtlich der Relevanz der Daten zutreffen würden. Auch sei die Optik der Verteidigung eine andere als jene der Staatsanwaltschaft und diese habe sich im vorliegenden Verfahren selbst den Standpunkt gestellt, dass Umfeldabklärungen notwendig seien. Ein Verfahren sei nur dann als fair anzusehen, wenn in Bezug auf die Akten vollständige Transparenz herrsche. Schliesslich sei zu beachten, dass die Privatklägerin ihr Handy freiwillig und vorbehaltlos zur vollständigen Spiegelung der Staatsanwaltschaft übergeben habe. 2. 2.1. Rechtliches Gehör und Akteneinsichtsrecht Unter Vorbehalt von Einschränkungen gemäss Art. 108 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen (Art. 100 Abs. 1 StPO). Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und, dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt. Die Anklagebehörde muss dem Gericht sämtliches Material zuleiten, das mit der Tat als Gegenstand eines gegen eine bestimmte Person erhobenen Vorwurfs in thematischem Zusammenhang steht. Sie muss dem Gericht und der beschuldigten Person respektive der Verteidigung sämtliche Spurenvorgänge zur Kenntnis bringen, die im Verfahren – und sei es auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit –Bedeutung erlangen können. Die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden dürfen grundsätzlich kein von ihnen erhobenes oder ihnen zugekommenes Material zurückbehalten, das einen Bezug zur Sache hat. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen, also auch bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Wichtig ist, dass sich aus der Hauptakte der Bestand der verhandlungsrelevanten Beiakten (bzw. Sekundärakten) jederzeit feststellen lässt und die richterliche Verfahrensgestaltung ebenso wie die Gewährung von Akteneinsicht diese zusätzlichen Materialien einbezieht (BGer Urteil 6B_1135/2022 vom 21. September 2023, E. 3.2.1, m.w.H.). 2.2. Aktenführung 2.2.1. Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle, die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten und die von den Parteien eingereichten Akten. Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis. In einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen (Art. 100 StPO). Die Verfahrensprotokolle halten alle wesentlichen Verfahrenshandlungen fest. Sie geben namentlich Auskunft über Art, Ort, Datum und Zeit der Verfahrenshandlungen; die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder, der Parteien, ihrer Rechtsbeistände sowie der weiteren anwesenden Personen; die Anträge der Parteien; die Belehrung über die Rechte und Pflichten der einvernommenen Personen; die Aussagen der einvernommenen Personen; den Ablauf des Verfahrens, die von der Strafbehörde getroffenen Anordnungen sowie die Beachtung der für die einzelnen Verfahrenshandlungen vorgesehenen Formvorschriften; die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten oder im Strafverfahren sonst wie beschafften Akten und anderen Beweisstücke; die Entscheide und deren Begründung, soweit diese den Akten nicht in separater Ausfertigung beigelegt werden (Art. 77 StPO). 2.2.2. Die Vorschriften über die Protokollierung gelten für alle Verfahrensstufen von den polizeilichen Ermittlungen bis hin zu den Verhandlungen vor den Rechtsmittelinstanzen (BGer Urteil 6B_976/2015 vom 27. September 2016, E. 5.2.2). Der Zweck des Verfahrensprotokolls ist es mithin, dass in chronologisch geordneter und dauerhafter Form der Verfahrensablauf übersichtlich dokumentiert wird. Hierbei besteht eine gewisse Überschneidung mit Art. 100 Abs. 2 StPO, der eine systematische Sammlung und Anlage der Akten verlangt ( Jositsch / Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. A. 2023, Art. 77 N 1). Die Führung eines Verfahrensprotokolls ist grundsätzlich in zwei Formen möglich: Einerseits durch eine systematische und nummerierte Sammlung der einschlägigen Schriftstücke, auf die in einem separaten Aktenverzeichnis verwiesen wird; andererseits in fortlaufend paginierter Heftform ( Näpfli , Basler Kommentar StPO, 4. A. 2023, Art. 77 N 2; Jositsch / Schmid , a.a.O., N 2 f.). Daraus ist zu schliessen, dass ein systematisch und chronologisch angelegtes Aktendossier in Verbindung mit einem entsprechenden Verzeichnis auch die Funktion des Verfahrensprotokolls übernehmen kann. So enthalten insbesondere die im Dossier abzulegenden Verfügungen und Einvernahmeprotokolle viele der in Art. 77 StPO aufgeführten Informationen, ohne dass die Strafbehörden gehalten wären, dieselben in einem separaten Protokoll erneut zu dokumentieren. Die Staatsanwaltschaft darf somit lediglich ein Aktenverzeichnis gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO führen, ist jedoch dazu verpflichtet, die Verfahrensschritte bzw. Aktenstücke darin unter Angabe des Datums der Verfahrenshandlung aufzuführen und die Dokumente fortlaufend zu nummerieren bzw. zu paginieren (vgl. hierzu auch den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt BES.2021.92 vom 15. Dezember 2021, E. 3). 2.2.3. Die Aktenführungspflicht der Behörde ist das Gegenstück zu dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei. Das Bundesrecht schreibt in Art. 100 Abs. 2 StPO die systematische Ablage der Akten und deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis vor. Das Dossier muss systematisch geordnet sein. Zu einer geordneten Anlage gehört ein Verzeichnis, welches einen raschen Überblick über den Inhalt des Dossiers ermöglicht und zur Kontrolle der vorhandenen Dokumente unerlässlich ist. Nach der Literatur setzt die "fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis" eine Nummerierung der Akten voraus, wobei die StPO den Kantonen ein flexibles System erlaubt. Die kantonalen und lokalen Gepflogenheiten können jedoch nur insoweit Bestand haben, als sie die Mindestanforderungen der StPO erfüllen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schreibt das Gesetz nicht vor, nach welchem Ordnungsmuster die Akten geführt werden müssen, solange dieses zweckmässig erscheint und der verfahrensrechtlichen Funktion der Akten gerecht wird. Die Aktenführung soll es der beschuldigten Person erlauben, ihre Verfahrensrechte effizient wahrzunehmen. Eine nicht chronologisch aufdatierte systematische Erfassung und Paginierung der Aktenbestände bildet für die Verteidigung und die befassten Behörden eine Erschwernis der Sachbearbeitung, welche die Beurteilung auf zureichender Tatsachenbasis gefährden kann. Es gehört zu den elementaren Grundsätzen des Strafprozessrechtes, dass sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenommenen Erhebungen (objektiv) aktenkundig gemacht werden. Das heisst zugleich, dass Akten in einer geeigneten Weise zu erstellen sind, so dass sich damit befasste Personen ohne weiteres (subjektiv) aktenkundig machen können. Das Aktenverzeichnis soll in diesem Zusammenhang einen raschen Überblick ermöglichen und der unerlässlichen Kontrolle dienen, insbesondere wenn die Akten zur Einsichtnahme ausgehändigt werden. Die Dossiers haben transparent strukturiert und paginiert aufbereitet zu sein, so dass sie unmittelbar erschliessbar sind. Nur in einfachen Fällen lässt sich von einem Verzeichnis absehen (Art. 100 Abs. 2 StPO). Soweit jedoch trotz "suboptimaler" Aktenführung das rechtliche Gehör, die Verteidigungsrechte und die Verfahrensfairness gewährleistet erscheinen, greift das Bundesgericht in die kantonale Aktenführung regelmässig nicht ein (vgl. BGer Urteil 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019, E. 3.3, m.w.H.). 2.2.4. Die dem Beschwerdeführer mittels Zusendung einer CD-Rom in digitaler Form zugestellten Akten der Strafuntersuchung bestehen aus einem PDF-Dokument, welches insgesamt 796 Seiten umfasst. Die digitalen Sekundärakten bestehen sodann aus einem Ausdruck der Chatnachrichten zwischen dem Beschwerdeführer und der Privatklägerin sowie einem Ordner mit Audioaufnahmen aus der Datenauswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin. Die eingescannten Seiten des elektronischen Aktendossiers sind weder paginiert noch verfügt das Dokument über ein Inhaltsverzeichnis. Es ist lediglich insoweit mit einer Ordnerstruktur versehen, als es in 12 Abschnitte (1. Akten zur Person; 2. Verteidigung; 3. Anhaltung, Haft, Ersatzmassnahmen; 4. Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte; 5. Verfahrenseröffnung, Aufträge und Delegationen an die Polizei; 6. Weitere Zwangsmassnahmen; 7. Allgemeiner Teil zur Sache; 8. Anzeigen und weitere Akten zur Sache; 9. Übrige Verfahrensakten; 10. Kosten; 11. Abschluss; 12. Hauptverfahren) unterteilt wird. Zwischen diesen Abschnitten, welche im PDF-Dokument als Lesezeichen markiert sind, kann mittels Mausklick navigiert werden. Innerhalb der einzelnen Abschnitte erfolgt jedoch keine weitere Kennzeichnung der darin abgelegten Aktenstücke. Der 7. Abschnitt (Allgemeiner Teil zur Sache) ist gemäss Deckblatt in "Allgemeine Berichte" und "Allgemeine Einvernahmen" unterteilt, doch sind unter diesem Titel keine Akten abgelegt. Die Einvernahmeprotokolle sind vielmehr im 8. Abschnitt (Anzeigen und weitere Akten zur Sache) chronologisch hintereinander eingeordnet. Im selben Abschnitt, der sich im PDF-Dokument über die Seiten 347 bis 766 erstreckt, befinden sich auch weitere Unterlagen zur Sache (u.a. Strafanzeigen, Korrespondenz und der Bericht zur Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin). Angesichts ihres Umfangs ist die Akte nicht mehr leicht überschaubar, weshalb kein einfacher Fall im Sinne von Art. 100 Abs. 2 StPO vorliegt. Letzteres kann bei übersichtlichen Dossiers von relativ geringem Aktenumfang angenommen werden, nicht jedoch bei einer Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung, in welcher die Akten mehrere Einvernahmeprotokolle, ärztliche Berichte sowie Auswertungen von Datenträgern umfassen und sich über fast 800 Seiten erstrecken. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft erleichtern vorliegend die Unterteilung des Dossiers in 12 Abschnitte und die Möglichkeit einer Volltextsuche im PDF-Dokument das Auffinden einzelner Verfahrenshandlungen oder Beweiserhebungen nicht, zumal die Aktenordnung nicht überall der Bezeichnung der Abschnitte entspricht und innerhalb eines Abschnittes mehrere hundert Seiten abgelegt sind. Im Rahmen der Akteneinsicht lässt sich somit kein rascher Überblick über die im Dossier enthaltenen Dokumente verschaffen. Mangels Kenntnis eines konkreten Dokuments bietet auch die Volltextsuche für die Navigation in der Akte keine Hilfestellung. 2.2.5. Die Staatsanwaltschaft wäre somit gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen, in die digitale Akte vor ihrer Zustellung an den Beschwerdeführer mit einem Verzeichnis zu versehen, welches den gesetzlichen Erfordernissen genügt. Diesbezüglich ist zu erwägen, dass die Seiten im PDF-Dokument elektronisch nummeriert sind, was eine Referenzierung der Aktenstücke während der Dauer der Voruntersuchung hinreichend ermöglicht. Dies setzt überdies voraus, dass die zur Einsicht zugestellte PDF-Datei mit dem Datum des jeweiligen Untersuchungsstandes bezeichnet ist, so dass die Fundstellen einzelner Aktenstücke auch über verschiedene Versionen hinweg mit dem entsprechenden Zusatz ("Stand [Datum]") präzise angegeben werden können. Soweit die Akte den Parteien in digitaler Form mit einem elektronisch generierten Inhaltsverzeichnis zugänglich gemacht werden kann, besteht somit bis zum Abschluss der Strafuntersuchung keine Verpflichtung, die einzelnen Dokumente bei ihrer Ablage in das Dossier auch physisch zu paginieren. Die Führung eines Verzeichnisses kann in diesem Fall so erfolgen, dass für jedes neu eingeordnete Dokument ein Lesezeichen mit einem entsprechenden Titel erstellt und dasselbe in chronologischer Ordnung (unter Angabe des Datums der Verfahrenshandlung) im betreffenden Abschnitt (1 - 12) abgelegt wird. Damit übernimmt die Ansicht der Lesezeichen im PDF-Dokument die Funktion eines Inhaltsverzeichnisses, welches die Ordnerstruktur ersichtlich macht, alle in einem Abschnitt chronologisch eingeordneten Dokumente auflistet und mittels Maus oder Tastatur die einfache Navigation zwischen den einzelnen Aktenstellen ermöglicht. Ein solches nach Verfahrenshandlungen strukturiertes und chronologisch geführtes Aktenverzeichnis dient für das Vorverfahren auch als hinreichend klares Verfahrensprotokoll, weil es die von Art. 77 StPO geforderten Informationen in übersichtlicher Weise zugänglich macht. Sofern Sekundärakten oder Beschlagnahmegut vorhanden sind, ist sicherzustellen, dass auch diese in das digitale Verzeichnis aufgenommen werden (vgl. Art. 266 Abs. 2 StPO) und der Einsichtnahme zugänglich sind. Die Beachtung der Vorschriften von Art. 77 und Art. 100 StPO ist nicht Selbstzweck, sondern dient dem Anspruch auf wirksame Verteidigung. Soweit diesem Parteirecht auch mittels Ausfertigung einer digitalen Akte mit elektronischem Inhaltsverzeichnis nachgekommen werden kann, besteht bis zum Abschluss des Vorverfahrens selbst bei Zustellung des (massgeblichen) Papierdossiers keine Verpflichtung, die einzelnen Aktenseiten physisch zu paginieren und ein Inhaltsverzeichnis in Papierform zur Verfügung zu stellen. Vielmehr genügt in diesem Verfahrensstadium die Beilage eines Datenträgers mit elektronischen Akten, welche in der vorstehend umschriebenen Form aufgearbeitet sind, so dass es der Partei möglich ist, sich eine Übersicht über den Inhalt des elektronischen Dossiers – sowie auf Wunsch auch des Papierdossiers – und den Verfahrensablauf zu verschaffen. 2.2.6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Aktenführung teilweise als begründet, weshalb sie gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen ist, ein Aktenverzeichnis mindestens im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu erstellen. Demgegenüber sind die Anträge des Beschwerdeführers betreffend Paginierung der Papier-Aktenstücke und Ausfertigung eines separaten Verfahrensprotokolls abzuweisen. Sollte es der Staatsanwaltschaft nicht möglich sein, die elektronische Akte in der erforderlichen Form aufzuarbeiten, müsste sie dem Beschwerdeführer in Papierform unter Beachtung der Vorschriften von Art. 77 und Art. 100 StPO (mit Paginierung und Inhaltsverzeichnis unter Angabe des Datums der betreffenden Verfahrenshandlungen) zur Einsicht zugestellt werden. 2.3. Einsicht in die gespiegelten Handydaten 2.3.1. Gemäss Art. 246 StPO können insbesondere Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) unterliegen. Dazu gehören auch Chat-Nachrichten auf abgeleiteten Internetdiensten, welche auf elektronischen Servern in diversen Ländern (bzw. sogenannten Internet-Clouds) gespeichert werden. Von einer Durchsuchung von Aufzeichnungen gemäss Art. 246 StPO wird nach der Praxis des Bundesgerichtes gesprochen, wenn die Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen, sie allenfalls zu beschlagnahmen und zu den Akten zu nehmen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes kann die Untersuchungsbehörde mögliche Beweismittel, die sie inhaltlich durchsuchen und beschlagnahmen möchte, nötigenfalls vorläufig sicherstellen und thematisch grob sichten, um zu gewährleisten, dass nur Gegenstände sichergestellt werden, die potentiell untersuchungsrelevant erscheinen. Die Strafbehörden nehmen sichergestellte Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten (Art. 192 Abs. 1 StPO). Von Urkunden und weiteren Aufzeichnungen werden Kopien erstellt, sofern dies für die Zwecke des Verfahrens genügt (Art. 192 Abs. 2 StPO). Wenn Smartphones und andere digitale Kommunikationsgeräte physisch beschlagnahmt oder vorläufig sichergestellt werden und die Staatsanwaltschaft die gespeicherten Daten auswerten will (Kontaktnummern, Verbindungsdaten, vom Empfänger abgerufene SMS- und E-Mail-Nachrichten usw.), handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Fernmeldeüberwachung oder rückwirkende Randdatenerhebung. Der Rechtsschutz erfolgt hier in der Weise, dass die betroffene Person die Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO) des edierten oder sichergestellten Gerätes verlangen kann (vgl. BGE 143 IV 270, E. 4.3 ff. und 7.5, m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft die Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, die ein Siegelungsbegehren gestellt haben, die prozessuale Obliegenheit, die von ihnen angerufenen Geheimhaltungsinteressen spätestens im Entsiegelungsverfahren ausreichend zu substantiieren. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen (BGer Urteil 1B_399/2022 vom 22. Februar 2023, E. 4.2, m.w.H.). Zu durchsuchende gesiegelte Beweismittel (etwa abgerufene Fernmeldenachrichten auf sichergestellten Mobiltelefonen) sind erst nach erfolgter Entsiegelung und Durchsuchung förmlich zu beschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 246 - 248 StPO). Vorher kann die Staatsanwaltschaft auch nicht im Detail wissen, was sie sichergestellt hat, was beweisrelevant ist und was sie überhaupt unter welchem Titel förmlich beschlagnahmen will (BGE 144 IV 74, E. 2.3, m.w.H.). 2.3.2. Die Privatklägerin hat anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 4. November 2021 erklärt, dass auf ihrem Mobiltelefon Nachrichten vorhanden seien, die gesichert werden könnten, und dass sie bereit sei, ihr Mobiltelefon zwecks Sicherung der Daten durch die Polizei abzugeben (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 4. November 2021, S. 12 [S. 363 der digitalen Akten]). Sodann stellte der Vertreter des Beschwerdeführers im Rahmen derselben Einvernahme den Beweisantrag, dass die Randdaten des Mobiltelefons der Privatklägerin für den fraglichen Zeitraum auszuwerten seien (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 4. November 2021, S. 19 [S. 370 der digitalen Akten]). In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft am 4. November 2021 eine Durchsuchungs- und Sicherstellungsverfügung, worin der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, der Auftrag erteilt wurde, die auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin (inkl. SIM-Karte und Speicherkarten) vorhandenen Aufzeichnungen sowie die gespeicherten Daten abgeleiteter Internetdienste sicherzustellen und zu durchsuchen. Mit nämlicher Verfügung wurde die betroffene Person auf ihr Siegelungsrecht hingewiesen und es wurde festgehalten, dass betreffend das Mobiltelefon selbst gegebenenfalls eine separate Beschlagnahmeverfügung erlassen werde. Mit als "Aktennotiz" der Staatsanwaltschaft bezeichnetem Bericht vom 8. Dezember 2022 erfolgte eine Auswertung der sichergestellten Daten des Mobiltelefons der Privatklägerin. Dieser Bericht enthält Informationen zu telefonischen Kontakten und Chat-Nachrichten zwischen dem Beschwerdeführer und der Privatklägerin, GPS-Daten, Audiodateien, Fotos sowie eingegebenen Suchbegriffen. Diese Daten sowie der Extraction-Report der Polizei Basel-Landschaft vom 9. November 2021 wurden als Beilagen zum Bericht vom 8. Dezember 2022 in die Akten aufgenommen (vgl. S. 524 - 760 der digitalen Akten). 2.3.3. Daten unterliegen gemäss Art. 246 i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO der Beweismittelbeschlagnahme. Diese ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 263 Abs. 3 StPO). Vorliegend hat die Privatklägerin ihr Mobiltelefon freiwillig der Staatsanwaltschaft übergeben und mithin auch nicht gegen die Sicherstellung und Durchsuchung dieses Datenträgers opponiert. Sodann wurden die Betroffenen in der Durchsuchungs- und Sicherstellungsverfügung vom 4. November 2021 auf das Siegelungsrecht hingewiesen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Einverständniserklärung der Privatklägerin befugt wäre, beliebige auf dem Mobiltelefon gespeicherte Daten zu den Akten zu nehmen, ohne dass die Träger der dadurch tangierten Rechte dagegen opponieren könnten. Vielmehr sieht die Strafprozessordnung vor, dass die als verfahrensrelevant erachteten Daten nach erfolgter Durchsuchung des sichergestellten Datenträgers mittels separater Verfügung förmlich beschlagnahmt werden müssen, so dass die betroffenen Personen die Gelegenheit erhalten, den Rechtsschutz nach den Vorschriften über die Siegelung geltend zu machen (Art. 263 Abs. 3 StPO). Dies ist vorliegend unterblieben, weil die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der im Auswertungsbericht vom 8. Dezember 2022 aufgeführten und in die Akten aufgenommenen Daten keine separate Beschlagnahmeverfügung erlassen hat. 2.3.4. Weiter ist zu prüfen, inwiefern sich das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers auch auf jene Daten erstreckt, die vorläufig sichergestellt, aber weder förmlich (mittels Beschlagnahmebefehl) noch faktisch (in Form des Auswertungsberichtes vom 8. Dezember 2022 inkl. Beilagen) zu den Akten genommen worden sind. Dies betrifft insbesondere die gespiegelten Handydaten der Privatklägerin, welche von der IT-Forensik der Polizei Basel-Landschaft gespeichert worden sind, jedoch keinen Eingang in den Auswertungsbericht der Staatsanwaltschaft vom 8. Dezember 2022 gefunden haben. Die Strafbehörden nehmen sichergestellte Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten (Art. 192 Abs. 1 StPO). Von Aufzeichnungen werden Kopien erstellt, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens genügt (Art. 192 Abs. 2 StPO). Es gilt zu beachten, dass grundsätzlich alle prozessual relevanten Vorgänge aktenkundig gemacht werden müssen ( Schmutz , Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 100 N 9). Als relevant – und damit als Teil der Akten – gilt alles, was im Hinblick auf die verfolgte Tat mit dem Schuldvorwurf und der Strafzumessung in einen Zusammenhang gebracht werden kann (BGer Urteil 1B_171/ 2013 vom 11. Juni 2013, E. 2.5). Alle entscheidwesentlichen Informationen – sowohl belastende als auch entlastende – müssen daher Bestandteil der Akten sein. Die Staatsanwaltschaft ist aber nicht verpflichtet, sämtliches während der Untersuchung erhobene Material unterschiedslos und ohne Prüfung der Verfahrensrelevanz in die Akten aufzunehmen. So müssen beispielsweise Daten, welche im Rahmen einer Auswertung eines Mobiltelefons gesichtet werden und in keinem Zusammenhang mit der Sache stehen (z.B. SMS-Verkehr mit Drittpersonen ohne jeglichen Bezug zur Sache) nicht in das Aktendossier übernommen werden, soweit sie keine entlastende Funktion haben können (BGer Urteil 6B_627/2011 vom 30. Januar 2012, E. 3.2). Die Staatsanwaltschaft verfügt im Bereich der Aktenführung über einen Ermessensspielraum, zumal sie über die Entscheidrelevanz und damit über die Aufnahme zu den Akten entscheidet ( Schmutz , a.a.O., N 11). Dabei muss sie beachten, dass im Zweifelsfall stets eine Aufnahme in die Akten zu erfolgen hat. Nur bei offensichtlich irrelevantem Material ist es gestattet, dass eine Nichtaufnahme in die Akten erfolgt ( Schmutz , a.a.O., N 14). Diesbezüglich hat das Bundesgericht erwogen, dass beschuldigte Person im Rahmen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör befugt ist, den Archivdatenträger mit den Aufzeichnungen einer Fernmeldeüberwachung nach den Vorgaben von Art. 101 f. StPO einzusehen, um sich anhand der Gesprächsaufzeichnungen ein Bild über die von den Strafbehörden vorgenommene Triage zu machen (vgl. BGer Urteile 7B_1/2021 vom 10. Juli 2023 E. 3.3.2; 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019, E. 2.3.4; je mit Hinweisen). Daraus folgt auch, dass Ton- und Datenträger (bzw. die gespiegelten Daten als deren Surrogat), welche in der Regel gesondert von den Verfahrensakten aufbewahrt werden, grundsätzlich Teil der Akten bilden und den Parteien nach Massgabe von Art. 101 StPO zur Einsicht offen stehen ( Schmutz , a.a.O., N 22). 2.3.5. Im Sinne der vorstehend zusammengefassten Lehre und Rechtsprechung hat das Kantonsgericht erwogen, dass sich das Akteneinsichtsrecht auf sämtliche schriftlichen und medialen Aufzeichnungen bzw. Materialien (inkl. Sekundärakten), unabhängig von deren Verfahrensrelevanz, erstreckt (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. August 2020, 470 20 119, E. 2.3). Daraus folgt jedoch nicht, dass die Akteneinsicht stets ohne Einschränkung ausgeübt werden kann. Soweit es sich um Datenträger und Aufzeichnungen handelt, deren Inhalt die beschuldigte Person selbst betrifft, erscheint ein umfassendes Einsichtsrecht unproblematisch. Anders verhält es sich jedoch, wenn Informationen tangiert sind, die auf Datenträgern von Drittpersonen sichergestellt wurden, wie dies vorliegend der Fall ist. Diesbezüglich ist die vorgenannte Rechtsprechung zu präzisieren, zumal in solchen Konstellationen sowohl dem Akteneinsichtsrecht der beschuldigten Person als auch den Persönlichkeitsrechten des Inhabers bzw. der Inhaberin der zu durchsuchenden Daten Rechnung getragen werden muss. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz auf dem Mobiltelefon einer Drittperson sind vom Siegelungsrecht umfasst und dürfen nur soweit in die Akten aufgenommen werden, als das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Dieser Rechtsschutz würde unterlaufen, wenn man der beschuldigten Person oder ihrer Verteidigung uneingeschränkte Einsicht in die gespiegelten Handydaten von Dritten gewähren würde. Weiter ist zu erwägen, dass im Strafverfahren die Kompetenz zur Erhebung von Beweisen und mithin auch der Entscheid über die Beschlagnahme von Daten bei den Strafbehörden liegt, welche ihrerseits nach Massgabe von Art. 6 StPO zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet sind. Diese Aufgabe kann nicht an Dritte und somit auch nicht an den Beschwerdeführer delegiert werden. Die Parteien können hier insofern mitwirken, als sie in Form von substantiierten Beweisanträgen darlegen können, welche Informationen auf einem Datenträger vermutet werden und inwiefern diesen Daten im Strafverfahren als Beweismittel eine Relevanz zukommt. Über solche Begehren entscheidet die Strafbehörde mittels beschwerdefähiger Verfügung, so dass die richterliche Überprüfung der Beweiserhebung (bzw. der Ablehnung von Beweisanträgen) gewährleistet ist. Soweit Zweifel an der Vollständigkeit einer Datenauswertung bestehen sollten, kann bei der zuständigen (gerichtlichen) Verfahrensleitung unter Substantiierung der Gründe die Wiederholung der Beweiserhebung beantragt werden, wobei dies auch im Rechtsmittelverfahren möglich bleibt. Den Parteien ist es jedoch verwehrt, stellvertretend für die Strafbehörden Beweise zu erheben und hierfür uneingeschränkt Datenträger zu durchsuchen, welche persönlichkeitsrelevante Daten von Dritten enthalten. 2.3.6. Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin würden sich weitere Daten befinden, die als entlastende Beweismittel in die Akten aufgenommen werden müssten, kann er bei der Staatsanwaltschaft einen entsprechend substantiierten Beweisantrag stellen und dabei die Entlastungsrelevanz der auf dem Datenträger vermuteten Dateien aufzeigen. Gestützt darauf kann das Mobiltelefon der Privatklägerin nach den beantragten Kriterien bzw. Anhaltspunkten – soweit für die Beweisführung erheblich – durchsucht und die relevanten Daten können sodann mittels Beschlagnahmeverfügung zu den Akten genommen werden. Demgegenüber lässt sich die eigenmächtige und nicht näher konkretisierte Sichtung sämtlicher gespiegelter Handydaten durch den Beschwerdeführer oder seine Verteidigung weder mit den Persönlichkeitsrechten der Privatklägerin noch mit den Grundsätzen der strafprozessualen Beweiserhebung vereinbaren. Somit erweist sich die Beschwerde in Bezug auf den Antrag betreffend Zustellung und Einsicht in die vollständigen, gespiegelten Handydaten der Privatklägerin als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III. Kosten (…) Demnach wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, angewiesen, im Verfahren MU1 21 1669 ein Aktenverzeichnis im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu erstellen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'650.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.– und Auslagen von CHF 150.–, gehen im Umfang von 2/3 (= CHF 1'100.–) zu Lasten des Beschwerdeführers und im Umfang von 1/3 (= CHF 550.–) zu Lasten des Staates. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteienschädigung im Betrag von CHF 767.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Bryan Smith Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Strafsachen ist das Bundesgericht nicht eingetreten (Verfahren 7B_461/2024).